Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen
Die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen steigen. Zurzeit liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse für sich festlegen kann. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem der Höchstbeitrag. Versicherte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, und Versicherte, die eine Gehaltserhöhung bekommen, haben deshalb 2025 erkennbar höhere Krankenkassenbeiträge.
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Zum 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf jährlich bei 66.150 Euro brutto (monatlich 5.512,50 Euro). Das Einkommen, das darüber hinausgeht, ist weiterhin beitragsfrei.
Wer kann sich privat krankenversichern?
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich. 2025 beläuft sie sich auf 73.800 Euro (monatlich 6.150 Euro). Wer mehr als diesen Beitrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Pflegeversicherungsbeiträge steigen
Auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dabei geht der im Beitrag enthaltene Arbeitgeberanteil von zuletzt 1,7 Prozent auf 1,8 Prozent hoch. Einbringen soll das insgesamt jährliche Mehreinnahmen von 3,7 Milliarden Euro. Für Arbeitnehmer ist der Beitrag für die Pflegeversicherung nicht einheitlich, sondern es gibt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Staffelung je nach Kinderzahl. Bei einem Kind sind es künftig 3,6 Prozent des Bruttolohns und für Menschen ohne Kinder 4,2 Prozent. Für größere Familien greifen Abschläge bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Mit zwei Kindern liegt der Beitrag künftig bei 3,35 Prozent, mit drei Kindern bei 3,1 Prozent, mit vier bei 2,85 Prozent und mit fünf und mehr Kindern bei 2,6 Prozent. Ist ein Kind älter als 25, entfällt „sein“ Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit heraus, gilt der Ein-Kind-Beitrag.
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung
Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, beispielsweise das Pflegegeld sowie die Leistungen für Tages-, Nacht- und Verhinderungspflege, werden um 4,5 Prozent angehoben. Ab Juli werden zudem die Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Betroffene erhalten damit einen Gesamtbetrag von 3.539 Euro pro Jahr für beide Leistungen. Das ermöglicht Antragstellern einen flexibleren Einsatz des Budgets.
Damit reduzierten sich auch selbst zu tragende Pflege-Ausgaben. Insgesamt macht das laut Ministerium 1,8 Milliarden Euro mehr aus, die den Pflegebedürftigen direkt zur Verfügung stehen. Daneben zahlen Pflegebedürftige aber auch noch einen Eigenanteil für die reine Pflege und Betreuung. Denn die Pflegeversicherung trägt - anders als die Krankenversicherung - nur einen Teil der Kosten dafür.
Pflege zu Hause
Beim Pflegegeld kommt nach einer ersten Anhebung Anfang 2024 jetzt eine weitere: Je nach Pflegegrad beträgt es derzeit zwischen 332 und 947 Euro im Monat - künftig sind es zwischen 347 und 990 Euro. Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die nicht in Einrichtungen leben. Sie können es frei verwenden, etwa für Betreuung. Daneben steigt unter anderem auch der „Entlastungsbetrag“, mit dem Hilfen im Haushalt oder fürs Einkaufen finanziert werden können, von 125 Euro auf 131 Euro im Monat. Daheim betreut werden laut Ministerium rund 4,4 Millionen Pflegebedürftige.
Pflege im Heim
Für die rund 840.000 Pflegebedürftige in Heimen werden die Leistungen für die Pflege ebenfalls erhöht, bei Pflegegrad 2 von 770 Euro auf 805 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 von 1.262 Euro auf 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 von 1.775 Euro auf 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 von 2.005 Euro auf 2.096 Euro im Monat. Für den Rest der Pflegekosten wird ein Eigenanteil fällig, der seit Jahren steigt. Zur Entlastung gibt es Zuschläge, die Anfang 2024 erhöht wurden. Damit wird der Eigenanteil im ersten Jahr im Heim um 15 Prozent gedrückt, im zweiten um 30 Prozent, im dritten um 50 Prozent und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent.
Zugang zur Übergangspflege wird erweitert
Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX ausgeschöpft werden. Diese Regelung entfällt, sodass Übergangspflegevon Anfang an erbracht werden kann.
Die elektronische Patientenakte kommt
Ab 15. Januar wird die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland flächendeckend eingeführt – zunächst in ausgewählten Modellregionen und dann ab Mitte Februar bundesweit. In der ePA werden alle wichtigen Informationen rund um die persönliche Gesundheit gespeichert und können den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und anderen Gesundheitsakteuren zur Verfügung gestellt werden. Das soll unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden und einen Arztwechsel erleichtern. Auch können die behandelnden Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten Wechselwirkungen leichter vermeiden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Wer sie nicht haben möchte, muss dies in einem Widerspruchsverfahren seiner Krankenkasse mitteilen.
Krankschreibung per Telefon
Die Möglichkeit der Krankscheibung durch den Arzt per Telefon bleibt weiterhin bestehen.
Kinderkrankentage
Auch 2025 gilt ein verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Amalgam ab sofort für Zahnfüllungen verboten
Auf Beschluss der EU darf ab Januar Amalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt der bisherigen Studienlage nach nicht.
Digitale strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes
Bis zum 31. März 2025 soll der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen treffen. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden Behandlungsprogrammen ("DMP") angeboten werden.
Mehr Personal im Krankenhaus?
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz tritt ab 2025 schrittweise in Kraft. In Abstimmung mit der Bundesärztekammer beginnt die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungsinstruments für Ärzte im Krankenhaus. Um zu prüfen, ob auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten ein solches Instrument notwendig ist, soll bis September eine Kommission eingesetzt werden.
Zusätzliche Kompetenzen in der Pflegeausbildung
Zum Jahresanfang traten wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft. In der hochschulischen Pflegeausbildung werden zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten der Pflegekräfte in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz vermittelt.
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Bis zum 31. März 2025 sollen sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können dann etwa Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem können dann Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.