Mit Diabetes im Straßenverkehr

Bei laufendem Motor Hände weg vom CGM!

An der roten Ampel mal eben schnell den Glukosewert checken - viele Menschen wissen nicht, dass dies wie auch die Nutzung eines Handys am Steuer als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gilt.

Vielen Diabetikern ist nicht bekannt, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie bei laufendem Motor die aktuelle Glukosestoffwechsellage prüfen. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) weist darauf hin, dass dies mit einem Bußgeld ab hundert Euro und mindestens einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Auch ein Fahrverbot droht.

Laut § 23 Abs. 1 a StVO dürfen beim Führen eines Fahrzeugs elektronische Geräte, die „der Kommunikation, Information oder Organisation dienen“, nur benutzt werden, wenn sie dafür weder aufgenommen noch gehalten werden müssen und zur Bedienung und Benutzung der Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen ab und dem Gerät zugewendet wird.

Verstoß gegen Verkehrsregeln nicht allen bewusst

„Wir empfehlen unseren Patienten stets regelmäßige Kontrollen ihrer Glukosewerte bei Autofahrten, um gefährliche Unterzuckerungen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden“, erklärt Dr. med. Wolfgang Wagener von der DDG. „Dass eine spontane CGM-Anwendung oder ein FGM-Scan bei laufendem Motor als Verstoß gegen die Verkehrsregeln gewertet wird und zu erheblichen Problemen führen kann, ist nicht allen bewusst.“

An den Straßenrand oder auf einen Parkplatz und Motor ausschalten

Also auf jeden Fall an den Straßenrand oder auf einen Parkplatz fahren und den Motor abstellen, bevor das CGM oder die Insulinpumpe bedient wird. Dies gilt übrigens auch für Fahrer von Motorrädern, E-Bikes und E-Scootern und sogar für unmotorisierte Radfahrer. Das Verbot gilt auch an roten Ampeln und für Situationen, in denen sich der Motor automatisch abschaltet (Start-Stopp-Automatik).

Kurzer Blick unter Umständen möglich

„Ein kurzer Blick aufs Display zum Ablesen des Glukosewerts ist zulässig, sofern das Messgerät dazu nicht aufgenommen oder bedient werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Ebert, Rechtsexperte der DDG. Ebert empfiehlt den Einsatz einer Handy-Halterung: Ein Tastendruck zum Einschalten des Displays wäre dann unproblematisch, sofern dies zu keiner Ablenkung führt. „Wir raten jedoch davon ab, das Gerät mehrfach anzutippen oder zum Messwert zu scrollen. Das absorbiert zu viel Aufmerksamkeit vom Verkehr.“ Die Rechtsprechung sei sehr streng, da bereits das Ablegen des Gerätes auf dem Oberschenkel schon als „Halten des Gerätes“ angesehen werde.

Die Folgen einer Verkehrswidrigkeit können weitreichend sein: „Kommt es im Zusammenhang mit einer Gerätebedienung zu einem Unfall, könnten Gerichte schnell ein fahrlässiges Verhalten unterstellen“, warnt Ebert. Dem Unfallverursacher drohen dann hohe Strafen, Schadensersatzforderungen oder gar Gefängnis. Ebert weist zudem darauf hin, dass es zu einer Meldung an die Straßenverkehrsbehörde führen kann, wenn CGM oder Insulinpumpe bei einer Polizeikontrolle auffallen. Der Fahrerende könnte von der Führerscheinbehörde dann womöglich zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgefordert werden, deren Kosten er selbst tragen muss.