Inhalt

 

I.        Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
 

§ 1     Name und Sitz

§ 2     Zweck des Vereins

§ 3     Gemeinnützigkeit

 

II.       Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

§ 4     Mitgliedschaften

§ 5     Beitragsleistungen und Pflichten

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

 

III.      Die Organe des Diabetiker Niedersachsen e.V.
 

§ 7     Organe des Vereins

§ 8     Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

§ 9     Landesmitgliederversammlung

§ 10   Einberufung der Landesmitgliederversammlung

§ 11   Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung

§ 12   Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 13   Erweiterter Vorstand

 

IV.      sonstige Einrichtungen und Gremien
 

§ 14   Selbsthilfegruppen

 

V.       Vereinsgrundlagen
 

§ 15   Satzungsänderung und Fusion

§ 16   Datenverarbeitung, Internet und Kommunikation

§ 17   Vereinsordnungen

§ 18   Haftungsausschluss

§ 19   Revisoren

 

VI.     Schlussbestimmungen
 

§ 20   Auflösung des Vereins

§ 21   Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 22   Inkrafttreten der Satzung

 

Im Diabetiker Niedersachsen e.V. wird die Gleichstellung aller Geschlechter verwirklicht. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird das übliche generische Maskulinum verwendet.

 

 

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

  1. Der Verein führt den Namen „Diabetiker Niedersachsen e. V.“. Er ist ein rechtsfähiger Verein und die Interessenvertretung von Menschen mit Diabetes.
  2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen e.V.
  3. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister, Register-Nr. VR 4322, beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
  5. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.

 

§ 2  Zweck des Vereins
 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege und der sozialen Rehabilitation.
  2. der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) Informationen und Organisation von Schulungen der Menschen mit Diabetes und deren Angehörigen in medizinischen, diätetischen, psychosozialen und sozialen Fragen, u.a. durch Publikationen und Veranstaltungen.
    b) Zusammenarbeit mit den ärztlichen, nicht ärztlichen und wissenschaftlichen Organisationen.
    c) Wahrung der gesundheitspolitischen Interessen der Menschen mit Diabetes durch Mitarbeit in den Patientenvertretungen.
    d) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuung, Schulung und Beratung der Menschen mit Diabetes und deren Angehörigen.
    e) Mitwirken bei der Vorbereitung neuer und Bewirken von Änderungen bestehender gesetzlicher Vorschriften, vor allem solcher, die im Widerspruch zu praktischen medizinischen, sowie ernährungsphysiologischen oder sozialpolitischen Erkenntnissen stehen.
    f) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Vorbeugung und der Früherkennung des Diabetes mellitus.
    g) Förderung der Hilfe für Behinderte, gleichgestellte und gesundheitlich eingeschränkte Menschen.
    h) Allgemeine Auskünfte zu Fragen auf den Gebieten Versicherungen, Versorgung, Steuern, Arbeitsplatz und Soziales.
    i) Breite Öffentlichkeitsarbeit durch Zusammenarbeit mit Behörden, Sozialversicherungsträgern, Apotheken, Berufsverbänden der Podologen und der Orthopädieschuhmacher, Sozialverbänden, Verbänden der Wohlfahrtspflege, Lehrkräften und Medien. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Probleme des Diabetes mellitus.
    j) Unterstützung der Selbsthilfegruppen des Vereins durch Weiterbildung, die Bereitstellung von Informationsmaterial und die Ausstattung mit finanziellen Mitteln.
    k) Prävention und Früherkennung des Diabetes mellitus.
    l) Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 4 Mitgliedschaften
 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Mitglieder des Vereins sind:

    a) Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person. Dieses Mitglied hat Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

    b) Minderjährige Mitglieder
    Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Diabetiker Niedersachsen e.V. nur erwerben, wenn beide gesetzlichen Vertreter den Mitgliedsantrag unterschrieben haben. Die Erziehungsberechtigten haften für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

    c) Fördermitglieder
    Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person sein, die den Verein finanziell oder durch ihre Mitarbeit unterstützt. Ein Fördermitglied hat kein aktives Wahlrecht, kann aber in die Organe des Vereins gewählt werden.

    d) Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder mit einer Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch den Beschluss der Landesmitgliederversammlung an Personen, die sich besondere Verdienste um die gesundheitliche und soziale Rehabilitation erworben haben.

    e) Familienmitglieder
    Familienmitglieder sind Angehörige ordentlicher Mitglieder, die im gleichen Haushalt leben. Erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft, scheidet der als Familienmitglied geführte Angehörige aus.

 

§ 5 Beitragsleistungen und Pflichten
 

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Landesmitgliederversammlung fest.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Die Jahresbeiträge sind am 1. Januar im Kalenderjahr fällig.
  5. Der Vorstand kann auf Antrag aus sozialen oder anderen Gründen vom Regelbeitrag abweichende Beträge festlegen.
  6. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Selbsthilfegruppenleiter sind beitragsfrei.
  7. Weitere Bestimmungen zu den Beiträgen können in einer Vereinsordnung gem. § 18 (4) geregelt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche, elektronisch oder postalisch übermittelte, Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Einspruch beim erweiterten Vorstand eingelegt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausbezahlte Beiträge nicht rückvergütet.

 

III. Die Organe des Diabetiker Niedersachsen e.V.

 

§ 7  Organe des Vereins
 

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Landesmitgliederversammlung
    b) der Landesvorstand
    c) der Erweiterte Landesvorstand
  2. Aufgaben, Kompetenz, Befugnisse, Arbeitsweise und Finanzierung der Vereinsorgane können in Vereinsordnungen gem. § 18 (4) geregelt, soweit dies nicht durch die Satzung geschieht.

 

§ 8  Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
 

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
  4. Die Entscheidung über eine dauerhafte entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt eine Vereinsordnung gem. § 18 (4) dieser Satzung, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss der Landesmitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

§ 9  Landesmitgliederversammlung
 

  1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder an, die sich bis zu einer vom Vorstand festzulegenden Frist, aber nicht später als bis 7 Tage vor Sitzungsbeginn, zu einer Sitzung angemeldet haben.
  2. Die Landesmitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Der Landesvorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

§ 10  Einberufung der Landesmitgliederversammlung
 

  1. Die Einladungen zu ordentlichen oder außerordentlichen Landesmitgliederversammlungen erfolgen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen vor dem Versammlungstermin mit gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
  4. Zu jeder Versammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin Anträge beim Vorstand gestellt werden. Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, werden auf die Tagesordnung gesetzt.
  5. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

 

§ 11  Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung
 

  1. Zuständigkeit der Landesmitgliederversammlung
    Zu den Aufgaben der Landesmitgliederversammlung gehören u. a.
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl des erweiterten Vorstandes
    c) Wahl der Revisoren
    d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    e) Beschluss über die vom  Wirtschaftsprüfer vorzulegende Jahresrechnung des vorhergegangenen Kalenderjahres, sowie Beschluss über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen.
    f) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
    g) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    h) Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
    i) Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufwandsentschädigungen
    j) Festsetzung der Mitgliedsanteile für die Selbsthilfegruppen unter Leitung eines Vereinsmitgliedes
    k) Kenntnisnahme von Änderungen und Neufassungen der Vereinsordnungen durch den Vorstand
    l) Änderungen und Neufassungen der Satzung
    m) Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und Immobilien
    n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.
  4. Stimmrecht und Wahlen
    a) Stimmberechtigt auf der Landesmitgliederversammlung sind alle nach § 9, 1 angemeldeten Teilnehmer. 
    b) Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
    c) Wahlen für den Vorstand sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  5. Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder:
    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  6. Wahl der Delegierten zu Versammlungen der Spitzen-, Dach- und Bundesverbände: Die Zahl der zu den Versammlungen dieser Verbände zu entsendenden Delegierten richtet sich nach deren Satzungen. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang für alle Kandidaten. Die Anzahl der zu wählenden Kandidaten wird vor der Wahl bekannt gegeben. Darüber hinaus können weitere Ersatz-Delegierte gewählt werden. Jeder Stimmberechtigte kann bis zu 3 Kandidaten wählen. Die Reihenfolge der Gewählten bestimmt sich durch die jeweilige Anzahl der erhaltenen Stimmen in absteigender Folge.
  7. Protokollierung
    a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
    b) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach der Landesmitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen danach keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll genehmigt.
    c) Zur Anfertigung des Protokolls kann die Versammlung auf Tonträger aufgenommen werden. Der Tonträger ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

 

§ 12  Vorstand gemäß § 26 BGB
 

  1. Der Landesvorstand besteht aus:
    a. einem Vorsitzenden und
    b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Diabetiker Niedersachsen e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder bestellen einen Schatzmeister aus ihren Reihen. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnungen gem. § 18 (4), wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.
  5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.
  7. Der Vorstand kann eine Landesgeschäftsstelle einrichten, die vom Vorsitzenden oder einem eingesetzten Landesgeschäftsführer geleitet wird.
  8. Die Beschlussfassung im Landesvorstand ist geregelt in der Geschäftsordnung.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung für 4 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
  10. Mit Ablauf der vier Jahre, für die ein Vorstand gewählt wurde, spätestens 90 Tage danach, endet seine Amtszeit. Bis dahin muss die Landesmitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt haben.
  11. Eine mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Landesmitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
  13. Der Vorstand kann mit Diabetikervereinen und Gruppen auch Kooperationsvereinbarungen im Einzelfall schließen, welche auch eine Betreuung der Mitglieder des Landesvereins in einem festzulegenden Gebiet umfasst. Diabetikervereine und Gruppen sind selbständig eingetragene Vereine sowie nicht eingetragene Vereinigungen, die den Zweck des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützen. Stimmberechtigt ist der Vorsitzende des Kooperationspartners oder dessen Stellvertreter.

 

§ 13  Erweiterter Landesvorstand
 

  1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus
    a) den Mitgliedern des Landesvorstandes
    b) bis zu fünf weiteren auf der Landesmitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins
  2. Der erweiterte Landesvorstand ist die letzte Instanz bei einem Ausschlussverfahren.
  3. Der erweiterte Landesvorstand kann einen Beirat berufen, der die Organe des Diabetiker Niedersachsen e.V. und die Vereinsmitglieder in Sachfragen berät.
  4. Der erweiterte Landesvorstand entscheidet über Mitgliedschaft des Landesverbandes in weiteren Organisationen.

 

IV.  Sonstige Einrichtungen und Gremien

 

§ 14  Selbsthilfegruppen
 

  1. Dem Landesverband gehören rechtlich nicht selbständige Selbsthilfegruppen an, welche von Mitgliedern des Vereins geleitet werden.  
  2. Selbsthilfegruppen, die sich außerhalb des Vereins konstituiert haben und nicht von Mitgliedern des Vereins geleitet werden, können mit dem Landesvorstand eine Kooperationsvereinbarung analog zu § 12, Abs. 13, schließen. Eine Selbsthilfegruppe („SHG“) wird durch einen SHG-Leiter oder dessen Stellvertreter betreut. Diese sind Ansprechpartner für den Landesvorstand und rechtliche Vertreter der SHG.

 

V.   Vereinsgrundlagen

 

§ 15  Satzungsänderung und Fusion
 

  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 der Landesmitgliederversammlung erforderlich. Der Beschlussvorschlag des neuen Textes ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
  2. Redaktionelle Änderungen, die aufgrund von neuen Erkenntnissen in der Rechtsprechung oder bei geänderter Gesetzeslage vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand in die Satzung, ohne weiteren Beschluss der Landesmitgliederversammlung, einfügen.
  3. Für die Beschlussfassung von Fusionen des Diabetiker Niedersachsen e.V. ist die Landesmitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Teilnehmer.

 

§ 16 Datenverarbeitung, Internet und Kommunikation

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmunen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Diabetiker Niedersachsen e.V. gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder von der Abspeicherung seiner Daten Betroffene hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Diabetiker Niedersachsen e.V. oder wer sonst für den Landesverband tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Diabetiker Niedersachsen e.V. hinaus.
  4. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten auch Mitteilungen per Telefax, E-Mail oder anderer schriftlicher bzw. elektronischer Kommunikationsformen.
  5. Ordentliche Versammlungen können als persönliche Versammlung und auch als Telefonkonferenz und/oder Internetkonferenz abgehalten werden.
    1. Die Telefon- bzw. Internetkonferenz muss so terminiert werden, dass es – auch bei Beachtung von Zeitverschiebungen- für jedes Mitglied zumutbar ist an der Konferenz teilzunehmen. Zumutbar ist zumindest an Wochenenden 9-16 Uhr MEZ, an Werktagen 18-22Uhr MEZ. Der Vorstand muss zudem für geeignete Materialien (stabile Telefonleitung, Internetzugang und passende Applikationen, Geräte, die geeignet sind etc.) sorgen. In der Telefon- bzw. Internetkonferenz muss sich der Versammlungsleiter Gewissheit über die Identität der über Telefon teilnehmenden Vereinsmitglieder machen. Die Feststellung der teilnehmenden Personen muss sodann ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen werden.
    2. Es kann auch eine Mischform der persönlichen und elektronischen Mitgliederversammlung abgehalten werden. In diesem Fall können einzelne Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sein können, per Telefon- bzw. Internetkonferenz zugeschaltet werden. Die beabsichtigte Teilnahme über Telefon oder Internet muss dem Vorstand 5 Tage im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Feststellung der Personenidentität ist in diesem Fall ebenso ausdrücklich erforderlich.
    3. Nicht geheime Wahlen oder Abstimmungen können auch per Telefon- bzw. Internetkonferenz erfolgen. Nach Feststellung der Personenidentität und vor Stimmabgabe muss der Beschlussentwurf, der zur Abstimmung steht, laut verlesen werden. Die Stimmabgabe erfolgt im Falle der Telefon- bzw. Internetkonferenz durch laute ausdrückliche Stimmabgabe. Der Versammlungsleiter hat sodann die Stimmabgabe zu wiederholen und dem Vereinsmitglied die richtige Stimmabgabe zu bestätigen. Erst mit dieser nochmaligen Bestätigung gilt die Stimmabgabe als wirksam. Werden in der Mitgliederversammlung Unterlagen ausgeteilt, so sind diese den per Medien zugeschalteten Vereinsmitgliedern im Voraus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Art der Mitgliederversammlung (persönlich/Telefon- bzw. Internetkonferenz/gemischt) muss in der Einladung bereits angekündigt werden. Eine spätere Änderung ist nicht zulässig.

 

§ 17  Vereinsordnungen

 

  1. Der Diabetiker Niedersachsen e.V. gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
  4. Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des Vereins erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
    a) Geschäftsordnung
    b) Finanzordnung
    c) Beitragsordnung
  5. Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
     

§ 18  Haftungsausschluss

 

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

§ 19  Revisoren

 

  1. Die Landesmitgliederversammlung wählt im Wechsel jeweils zwei Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Die Revisoren überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Buchführung des Vereins darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des Vereins eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung in Einklang stehen.
  3. Zu diesem Zweck haben die Revisoren auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Vereins nehmen.
  4. Über die jeweiligen Prüfungsergebnisse fertigen die Revisoren Niederschriften an. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen.
  5. Die Revisoren dürfen keinem weiteren Wahlamt im Verein angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Landesmitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Landesmitgliederversammlung haben sie ihren Prüfungsbericht bekannt zu geben.
  6. Die Revisoren schlagen der Landesmitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 20  Auflösung des Vereins
 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Landesmitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden oder von mindestens 10% der Mitglieder, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von allen Antragsstellenden unterzeichnet worden ist.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Landesmitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 21  Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

Bei Auflösung Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen e.V., zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22  Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Landesmitgliederversammlung am 01.10.2022 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

 

Hannover, den 01. Oktober 2022
Tag der Eintragung: 30. November 2022

 

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